Hilfe für Sansibar e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „Hilfe für Sansibar“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Zweck des Vereins ist die Entwicklungshilfe auf Sansibar (Tansania). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
Der Verein unterstützt selbstlos auf Sansibar (Tansania) lebende Menschen, die insbesondere
a) infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen und denen diese Hilfe von Seiten des Staates sowie der Gesellschaft nicht gewährt wird. Dies sind zum Beispiel körperlich oder geistig behinderte, psychisch kranke oder HIV-positive Personen.
b) in extremer Armut leben, aufgrund dieser Armut sozial ausgegrenzt sind und deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft aus eigener Kraft nicht möglich erscheint.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Gesundheitsmaßnahmen: Kranken soll der Zugang zu einer medizinischen Versorgung ermöglicht werden, psychisch Kranken und Süchtigen der Aufenthalt in einer psychiatrischen Einrichtung finanziert werden sowie Behinderten notwendige Hilfsmittel wie zum Beispiel Rollstühle, Gehhilfen u.Ä. beschafft werden. Diese Unterstützung im Bereich Gesundheit soll ausschließlich Personen zugutekommen, die über keinerlei staatlicher oder privater Krankenversicherung verfügen und die infolgedessen keinerlei Zugang zum Gesundheitswesen haben.
b) Bildungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungshilfe: Unterstützung der Hilfsbedürftigen eine Ausbildung z.B. im Bereich Handwerk, Landwirtschaft oder Tourismus oder Weiterbildungsangebote wie Sprachkurse zu erhalten. Darüber hinaus soll Kindern und Jugendlichen der Besuch einer Schule ermöglicht werden. Den Hilfsbedürftigen soll dabei einerseits geholfen werden, trotz ihrer Situation (soziale Ausgrenzung infolge von Krankheit, extremer Armut usw.) Zugang zu Bildung und Ausbildung zu erhalten, andererseits soll die Finanzierung dieser Bildungsmaßnahmen gesichert werden.
c) Hilfe bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und damit in die Gesellschaft. Dazu sollen zum einen lokale Unternehmen durch Aufklärungsarbeit davon überzeugt werden, sozial ausgegrenzten Menschen eine Chance (sprich einen Arbeitsplatz) zu geben. Alternativ können Hilfsbedürftige dabei unterstützt werden, sich eine selbstständige Existenz aufzubauen, zum Beispiel im Bereich der Landwirtschaft oder des Tourismus (Hilfe zur Selbsthilfe). Ziel ist es, dass die Unterstützen ihren Lebensunterhalt (Ernährung, Wohnung, Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen) selbständig bestreiten können. Sollte dies anfänglich nicht gelingen kann eine zusätzliche finanzielle Unterstützung seitens des Vereins erfolgen.
Um seine Ziele zu erreichen arbeitet der Verein eng mit Menschen aus Sansibar zusammen, die im Bereich Gesundheit, Bildung und Armutsbekämpfung engagiert sind. Dies sind insbesondere ehrenamtlich für die Nicht-Regierungs-Organisation „Zameco“ (Zanzibar Mental Education and Counceling Organization) tätige Personen. „Zameco“ hilft insbesondere HIV-infizierten, psychisch kranken sowie süchtigen Personen, z. B. durch Aufklärungsangebote und eine Entzugsklinik.
Diese Kontaktpersonen aus Sansibar werden dem Verein ehrenamtlich beratend zur Seite stehen, die Maßnahmen des Vereins vor Ort koordinieren und den Erfolg der Maßnahmen sowie den satzungsgemäßen Einsatz der Vereinsgelder überprüfen und dokumentieren. Zudem werden regelmäßig (alle 1-2 Jahre) mindestens zwei Vereinsmitglieder Sansibar besuchen um sich ebenfalls vom Erfolg der Unterstützungsmaßnahmen sowie vom satzungsgemäßen Gebrauch der Vereinsgelder zu überzeugen.
Der Verein informiert die Öffentlichkeit in Deutschland und auf Sansibar über seine Arbeit und versucht so, wechselseitige Vorurteile abzubauen. Damit fördert der Verein das Ansehen Deutschlands auf Sansibar und umgekehrt.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
2.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3.
Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
4.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins „Hilfe für Sansibar“ in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a)
schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b)
seinen Jahresbeitrag nicht fristgerecht gezahlt hat und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses den rückständigen Beitrag nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins „Hilfe für Sansibar“ aktiv mitzuwirken und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins „Hilfe für Sansibar“ zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Arbeit des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1.
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
3.
Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b)
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d)
die Aufnahme neuer Mitglieder.
2.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
3.
Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a)
Änderungen der Satzung,
b)
die Auflösung des Vereins,
c)
die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d)
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e)
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f)
die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
2.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mannheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Mannheim, den 05.11.2013